Wie viele Fortbildungstage muss ich besuchen?

Die Rabattregelung in der Fahrlehrerpflichtfortbildung verständlich gemacht!

Die Fortbildungsregelungen im neuen § 53 FahrlG bleiben für die Regelfortbildung im Grunde unverändert:

  • alle 4 Jahre bis zum 31.12. des Bezugsjahres müssen entweder 3 Tage am Stück oder 4 Tage nach frei gewählter Verteilung absolviert werden. Die Frist beginnt mit dem Jahr der letzten Fortbildung oder für den ersten Fortbildungstermin mit dem Jahr der Erteilung der Fahrlehrerlaubnis Klasse BE. 

Daneben gibt es weitere besondere Fortbildungspflichten:

  • Seminarleiter müssen alle 2 Jahre 1 Tag Fortbildung pro Seminarprogramm (ASF/FES) absolvieren und dies ebenfalls immer bis zum 31.12. des Bezugsjahres. Die Frist beginnt mit dem 01.01.2018 oder danach mit Erteilung der Seminarerlaubnis.
  • Ausbildungsfahrlehrer müssen alle 4 Jahre 1 Tag Fortbildung absolvieren. Die Frist beginnt mit der Aufnahme der Tätigkeit als Ausbildungsfahrlehrer. In diesem Sinne schon vor dem 01.01.2018 aktiv gewordene Ausbildungsfahrlehrer müssen bis zum 31.12.2019 einen ersten Fortbildungstag besuchen. Danach geht es ebenfalls im 4-Jahresrhythmus weiter.
  • In der pädagogisch erweiterten Fahrschulüberwachung tätige Überwacher müssen alle 2 Jahre 1 Tag Fortbildung absolvieren (§ 15 Absatz 3 FahrlGDV).

Für jede der oben genannten besonderen Fortbildungspflichten kann 1 Tag Fortbildungsrabatt auf die Regelfortbildung in Anspruch genommen werden. Dieser bezieht sich dann immer auf die 4-Tagesregelung nach § 53 Absatz 1 FahrlG für die Regelfortbildung:

  • 4 Tage Regelfortbildung minus Seminarleiterfortbildungspflicht
    3 Tage Regelfortbildung (frei verteilbar im 4 Jahreszeitraum)
  • 4 Tage Regelfortbildung minus Seminarleiterfortbildungspflicht
    und minus Ausbildungsfahrlehrerfortbildungspflicht
    2 Tage Regelfortbildung (frei verteilbar im 4 Jahreszeitraum)
  • 4 Tage Regelfortbildung minus Seminarleiterfortbildungspflicht,
    minus Ausbildungsfahrlehrerfortbildungspflicht,
    minus Überwachungsfortbildungspflicht
    1 Tag Regelfortbildung (irgendwann im 4 Jahreszeitraum)

Die geforderten Fortbildungsbescheinigungen müssen innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf der Fortbildungsfrist (also i.d.R. bis zum 15.01. des Folgejahres) der Behörde unaufgefordert vorgelegt werden. Verstöße gegen die Fortbildungspflicht werden als Ordnungswidrigkeit geahndet und können zum Widerruf der jeweiligen Erlaubnis führen.

 

Wann kann ich mich von der Fortbildungspflicht befreien lassen?

 

Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, die nicht mehr von ihrer Fahrlehrerlaubnis Gebrauch machen, haben gemäß § 53 Absatz 9 FahrlG erst dann eine Fortbildung abzuschließen, wenn eine auf der Fahrlehrerlaubnis beruhende Tätigkeit wieder aufgenommen wird und zu diesem Zeitpunkt die 4-Jahresfrist abgelaufen ist. Die „Inaktivität“ wird durch die Austragung sämtlicher Beschäftigungsverhältnisse dokumentiert. Die Behörde kann aber vor Wiederaufnahme der Fahrlehrertätigkeit bei Zweifeln an der bestehenden fachlichen Eignung eine Fahrlehrerprüfung fordern.  

„Inaktive“ Inhaber der Seminarerlaubnisse ASF und FES unterliegen seit dem 01.01.2020 der gleichen Regelung. Erst bei Wiederaufnahme ihrer Seminarleitertätigkeit müssen sie als Voraussetzung eine aktuelle Fortbildung nach § 53 Absatz 2 FahrlG nachweisen.