Die Rabattregelung in der Fahrlehrerpflichtfortbildung verständlich gemacht!
Die Fortbildungsregelungen im neuen § 53 FahrlG bleiben für die Regelfortbildung im Grunde unverändert:
Daneben gibt es weitere besondere Fortbildungspflichten:
Für jede der oben genannten besonderen Fortbildungspflichten kann 1 Tag Fortbildungsrabatt auf die Regelfortbildung in Anspruch genommen werden. Dieser bezieht sich dann immer auf die 4-Tagesregelung nach § 53 Absatz 1 FahrlG für die Regelfortbildung:
Die geforderten Fortbildungsbescheinigungen müssen innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf der Fortbildungsfrist (also i.d.R. bis zum 15.01. des Folgejahres) der Behörde unaufgefordert vorgelegt werden. Verstöße gegen die Fortbildungspflicht werden als Ordnungswidrigkeit geahndet und können zum Widerruf der jeweiligen Erlaubnis führen.
Wann kann ich mich von der Fortbildungspflicht befreien lassen?
Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, die nicht mehr von ihrer Fahrlehrerlaubnis Gebrauch machen, haben gemäß § 53 Absatz 9 FahrlG erst dann eine Fortbildung abzuschließen, wenn eine auf der Fahrlehrerlaubnis beruhende Tätigkeit wieder aufgenommen wird und zu diesem Zeitpunkt die 4-Jahresfrist abgelaufen ist. Die „Inaktivität“ wird durch die Austragung sämtlicher Beschäftigungsverhältnisse dokumentiert. Die Behörde kann aber vor Wiederaufnahme der Fahrlehrertätigkeit bei Zweifeln an der bestehenden fachlichen Eignung eine Fahrlehrerprüfung fordern.
„Inaktive“ Inhaber der Seminarerlaubnisse ASF und FES unterliegen seit dem 01.01.2020 der gleichen Regelung. Erst bei Wiederaufnahme ihrer Seminarleitertätigkeit müssen sie als Voraussetzung eine aktuelle Fortbildung nach § 53 Absatz 2 FahrlG nachweisen.