Werbungskosten

Steuerersparnis durch Werbungskosten

Nicht erstattete Lehrgangskosten können nach dem Einkommensteuergesetz voll als Werbungskosten geltend gemacht werden. Falls Sie sich in einem nicht ausgeübten Beruf ausbilden, können Sie die dadurch entstehenden Kosten – bis zu einer gesetzlich festgelegten Höhe – als Sonderausgaben von Ihrer Lohn- oder Einkommensteuer absetzen.