§ 18 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 5 FahrlG schreibt vor, dass nur derjenige eine Fahrschulerlaubnis erhalten kann, der an einem Lehrgang von mindestens 70 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten über Fahrschulbetriebswirtschaft erfolgreich teilgenommen hat.