Nicht erstattete Lehrgangskosten können nach dem Einkommensteuergesetz voll als Werbungskosten geltend gemacht werden. Falls Sie sich in einem nicht ausgeübten Beruf ausbilden, können Sie die
dadurch entstehenden Kosten – bis zu einer gesetzlich festgelegten Höhe – als Sonderausgaben von Ihrer Lohn- oder Einkommensteuer absetzen.